Abrechnung Ganz nach Ihrem Bedarf

Das »Büroensemble Gießen« wurde in der Vergangenheit als Single-Tenant-Objekt angemietet, daher ist die Abtrennung einzelner Mietbereiche zu Mietbeginn ggf. noch nicht abgeschlossen. Soweit möglich, werden  ie Versorgungsverträge künftig direkt zwischen Mieter und Versorger geschlossen und der Verbrauch entsprechend direkt abgerechnet. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf einen entsprechenden Umbau der  nlagen, oder den Einbau von Zwischenzählern. Die Stromversorgung des Objektes erfolgt aktuell über einen Energie-Contractor. Über die künftige Stromversorgung wurde noch nicht abschließend entschieden. Sobald die technischen Voraussetzungen für den Abschluss eigenständiger Versorgungsverträge für die angemietete Mietfläche vorliegen, kann die Vermieterin von der Mieterin den Abschluss eigenständiger  ersorgungsverträge verlangen.

Abrechnung von Betriebskosten:
  • Verbrauchsabhängige Betriebskosten
    Wenn die Möglichkeit zur Ermittlung des Verbrauchs besteht, erfolgt die Abrechnung nach Zählerstand.
    • Wenn keine Zähleinrichtung vorhanden ist,
    • erfolgt die Abrechnung im Verhältnis der Nebenkostenflächen des Mietgegenstandes zu den insgesamt vermieteten Nebenkostenflächen, Leerstandsflächen bleiben insofern außer Betracht.
    • Stromkostenvorauszahlung für Stromverbrauch der Mietfläche entfällt bei Abschluss eines eigenständigen Stromversorgungsvertrages des Mieters
  • Nicht verbrauchsabhängige Betriebs- und sonstige Kosten
    • Die Abrechnung erfolgt im Verhältnis der Nebenkostenflächen des Mietgegenstandes zur Gesamt-Nebenkostenfläche der betroffenen Mieteinheiten.

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